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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06 (https://dejure.org/2007,5296)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.01.2007 - VGH B 1/06 (https://dejure.org/2007,5296)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 (https://dejure.org/2007,5296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur präventiven Gefahrenabwehr nach dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz; Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche ...

  • Judicialis

    LV Art. 7 Abs. 3; ; GG Art. 13 Abs. 4; ; POG § 29

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexisnexis.de (Pressemitteilung)

    Regelungen zur Gefahrenabwehr bei Gesamtschau verfassungsgemäß

  • beck.de (Leitsatz)

    Neuregelung zur akustischen Wohnraumüberwachung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wohnraumüberwachung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnraumüberwachung in Rheinland-Pfalz ist verfassungsgemäß - Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit keine uneingeschränkte Unverletzlichkeit der Wohnung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 721
  • MMR 2007, 578
  • DVBl 2007, 569
  • DÖV 2007, 572
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Allerdings erging an dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag, dem 3. März 2004, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken (BVerfGE 109, 279 ff.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht daher - wie selbstverständlich - von der Möglichkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung zu präventiv-polizeilichen Zwecken aus (vgl. BVerfGE 109, 279 [378]), ohne die Verhinderung besonders schwerer Straftaten als Maßnahmezweck auszunehmen.

    Grundsätzlich bedarf eine Zweckänderung von zweckgebunden erhobenen Daten einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 109, 279 [375 f.]).

    Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 1 LV umfasst daher auch den Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, die von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 [309]).

    Es schützt vor jeder staatlichen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten (VerfGH RP, AS 31, 348 [352]. Der Schutz aus Art. 4 a LV kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 7 Abs. 1 und 3 LV und unterliegt somit denselben verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 109, 279 [326]).

    Das Anknüpfen an die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bedeutet das Voraussetzen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und lässt das bis dahin als Eingriffsvoraussetzung genügende Bestehen einer abstrakten Gefahr nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]; 109, 279 [379]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, in: Bonner Kommentar, Art. 13 Rn. 77).

    Das Tatbestandsmerkmal "Abwehr" und die Aufgabe des Begriffs der - bloßen - "Verhütung" gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2004 lassen eine Wohnraumüberwachung nur noch bei Bestehen konkreter Gefahren im polizeirechtlichen Sinne zu (BVerfGE 109, 279 [378 f.]).

    Es genügt in dieser Auslegung verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 109, 279 [379]).

    Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; 109, 279 [312 f.]; BVerfG, NJW 2006, 1939 [1945]).

    Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber ein absoluter Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 [313 f.]; 113, 348 [391]).

    Weitergabe und Verwertung der gewonnenen Informationen sind untersagt (vgl. zu alledem BVerfGE 109, 279 [318 ff.]).

    Mit dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber die notwendige, aber auch ausreichende Konsequenz aus dem Erfordernis gezogen, vor Beginn einer Überwachungsmaßnahme im Rahmen der vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 [320]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als denkbare Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation ausdrücklich die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten sowie die Tatsache genannt, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält (BVerfGE 109, 279 [320 f.]).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ausnahmslos übertragen (BVerfGE 109, 279 [324]).

    Entsprechendes gilt, soweit § 29 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 POG die unverzügliche Löschung und die Nichtverwertbarkeit solcher Daten anordnet, deren Erhebung in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift (BVerfGE 109, 279 [324]).

    Als Gründe für den bislang seltenen Einsatz des Instruments der Wohnraumüberwachung sind für den Bereich der repressiven akustischen Wohnraumüberwachung der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der technischen Realisierung der Maßnahme angeführt worden (vgl. BVerfGE 109, 279 [337]).

    Hat aber eine Maßnahme der Gefahrenabwehr jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das Eignungsgebot nicht (vgl. BVerfGE 109, 279 [338]).

    Im Übrigen spricht der offenkundig restriktive Einsatz des Instruments der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung für einen behutsamen Umgang der Verantwortlichen mit diesem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellenden Mittel und stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis (BVerfGE 107, 299 [328]; 109, 279 [355]).

    Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Person anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 [376]; 109, 279 [353]; BVerfG NJW 2006, 1939 [1942]).

    Wird die Kommunikation Unbeteiligter erfasst, so schafft die Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 109, 279 [353]).

    Art. 7 LV schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung (vgl. BVerfGE 109, 279 [354 f.]).

    Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne der genannten Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat (BVerfGE 109, 279 [347 f.]).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Die Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst daher den Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten (BVerfGE 113, 348 [367 f.]).

    Sie steht auch nicht zu einem von der Bundeskompetenz erfassten Sachbereich in einem notwendigen Zusammenhang oder ist für den wirksamen Vollzug einer Bundesregelung erforderlich (BVerfGE 109, 190 [215]; 113, 348 [369]).

    Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348 ff.) Bezug nimmt, durch das die Verfassungswidrigkeit von § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung festgestellt wurde, verkennt er, dass sich der Regelungsgehalt der genannten Bestimmungen deutlich von demjenigen des § 29 POG unterscheidet.

    Diesen Bereich präventiven polizeilichen Handelns ordnete das Bundesverfassungsgericht dem "gerichtlichen Verfahren" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu, da es gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren betreffe (BVerfGE 113, 348 [370]).

    Diese Aufgabe ist der Gesetzgebungskompetenz der Länder zugewiesen (BVerfGE 113, 348 [368]).

    Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber ein absoluter Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 [313 f.]; 113, 348 [391]).

    Grundlage des Bestimmtheitsgebots ist vorliegend Art. 7 Abs. 1 LV selbst (vgl. BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 113, 348 [375]).

    Bei Ermächtigungen zu Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist (BVerfGE 110, 33 [53 f.]; 113, 348 [375 f.]).

    Es geht nämlich - anders als in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 348) - nicht um Maßnahmen zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten und damit um ein Tätigwerden im Bereich der Vorfeldermittlung mit dem besonders hohen Risiko einer Fehlprognose, sondern um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, bei denen an die hierzu entwickelten Kriterien angeknüpft werden kann (BVerfGE 113, 348 [377 f.]).

    Bereits der Begriff der "Tatsachen", die begründete Anhaltspunkte für einen objektiven Tatbezug belegen müssen, ist isoliert betrachtet hinreichend bestimmt (BVerfGE 113, 348 [378]).

    Der Gesetzgeber ist damit seiner Aufgabe nachgekommen, die Voraussetzungen und Grenzen des Grundrechtseingriffs festzulegen und entsprechende eingriffsbeschränkende Maßstäbe zu schaffen (BVerfGE 113, 348 [379]).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Mit diesen hohen Anforderungen wird dem Erfordernis Rechnung getragen, der Gesetzgeber habe die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1946]; vgl. BVerfGE 100, 313 [392 ff.]).

    Dies setzt eine Sachlage voraus, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für eines der betroffenen Rechtsgüter eintritt (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1947]).

    Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; 109, 279 [312 f.]; BVerfG, NJW 2006, 1939 [1945]).

    Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Person anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 [376]; 109, 279 [353]; BVerfG NJW 2006, 1939 [1942]).

    Denn die gesetzliche Ermächtigung gewährleistet eine durch eine hinreichende Tatsachenbasis belegte Nähebeziehung des durch die Anordnung einer Wohnraumüberwachung Betroffenen zu der damit verbundenen Rechtsgutverletzung (vgl. BVerfGE 100, 313 [395]; 110, 33 [58 ff.]; BVerfG NJW 2006, 1939, 1946).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Die Zweckänderung lässt daher die durch den Primärzweck bestimmte Zugehörigkeit des Regelungsgegenstandes zur Gesetzgebungskompetenz des Landes unberührt (vgl. BVerfGE 100, 313 [372]).

    Mit diesen hohen Anforderungen wird dem Erfordernis Rechnung getragen, der Gesetzgeber habe die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1946]; vgl. BVerfGE 100, 313 [392 ff.]).

    Anders jedoch als im Bereich der Strafverfolgung, bei der es um die staatliche Sanktionierung einer bereits erfolgten, nicht mehr verhinderbaren Rechtsgutverletzung geht, kann im Bereich der Gefahrenabwehr, die das betroffene Rechtsgut vor drohender Verletzung schützen, also den Schadenseintritt verhindern soll (BVerfGE 100, 313 [394]), der absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in ein Spannungsverhältnis mit der staatlichen Verpflichtung treten, menschliches Leben zu schützen.

    Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Person anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 [376]; 109, 279 [353]; BVerfG NJW 2006, 1939 [1942]).

    Denn die gesetzliche Ermächtigung gewährleistet eine durch eine hinreichende Tatsachenbasis belegte Nähebeziehung des durch die Anordnung einer Wohnraumüberwachung Betroffenen zu der damit verbundenen Rechtsgutverletzung (vgl. BVerfGE 100, 313 [395]; 110, 33 [58 ff.]; BVerfG NJW 2006, 1939, 1946).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Umgekehrt ist die Abwehr der Gefahr eines terroristischen Anschlags, der zweifellos die öffentliche Sicherheit berührt, ohne weiteres als ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG verstanden worden (BVerfG, NJW 2006, 751 [754]).

    Sie verpflichtet den Staat und seine Organe, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen als vitaler Basis der Menschenwürde zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (VerfGH RP, AS 32, 244 [246]; vgl. BVerfG, NJW 2006, 751 [757]; Merten, in: Gedächtnisschrift für Burmeister, 2005, S. 227 [236]).

    Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. BVerfG, NJW 2006, 751 [757 f.]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Denn die gesetzliche Ermächtigung gewährleistet eine durch eine hinreichende Tatsachenbasis belegte Nähebeziehung des durch die Anordnung einer Wohnraumüberwachung Betroffenen zu der damit verbundenen Rechtsgutverletzung (vgl. BVerfGE 100, 313 [395]; 110, 33 [58 ff.]; BVerfG NJW 2006, 1939, 1946).

    Grundlage des Bestimmtheitsgebots ist vorliegend Art. 7 Abs. 1 LV selbst (vgl. BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 113, 348 [375]).

    Bei Ermächtigungen zu Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist (BVerfGE 110, 33 [53 f.]; 113, 348 [375 f.]).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Im Übrigen spricht der offenkundig restriktive Einsatz des Instruments der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung für einen behutsamen Umgang der Verantwortlichen mit diesem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellenden Mittel und stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis (BVerfGE 107, 299 [328]; 109, 279 [355]).

    Wird die Kommunikation Unbeteiligter erfasst, so schafft die Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 109, 279 [353]).

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal der "dringenden Gefahr" durch die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 GG a. F. präzisiert worden: Es muss bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines wichtigen Rechtsguts drohen (BVerwGE 47, 31 [40]).

    Des Weiteren ist der Begriff durch die Rechtsprechung zu Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 GG a.F. hinreichend konturiert, wonach eine dringende Gefahr gegeben ist, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines wichtigen Rechtsguts droht (BVerwGE 47, 31 [40]).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Das Anknüpfen an die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bedeutet das Voraussetzen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und lässt das bis dahin als Eingriffsvoraussetzung genügende Bestehen einer abstrakten Gefahr nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]; 109, 279 [379]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, in: Bonner Kommentar, Art. 13 Rn. 77).

    Das bloße Vorliegen einer abstrakten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, die Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ausreichen ließ und wonach eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten sein musste (BVerfGE 17, 232 [251 f.]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, a.a.O., Art. 13 Rn. 77), genügt damit nicht mehr als Eingriffsvoraussetzung.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
    Erscheint eine Regelung als Annex zu einem Sachgebiet, auf dem der Bund tätig ist, umfasst die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch präventive Regelungen in diesem Sachbereich (BVerfGE 109, 190 [215]).

    Sie steht auch nicht zu einem von der Bundeskompetenz erfassten Sachbereich in einem notwendigen Zusammenhang oder ist für den wirksamen Vollzug einer Bundesregelung erforderlich (BVerfGE 109, 190 [215]; 113, 348 [369]).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Bei Beachtung dieser Maßstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH RheinlandPfalz DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF).

    Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) bzw. § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH RheinlandPfalz DVBl 2007, 569, 577).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Zum Kernbereich gehören etwa Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfGE 130, 1 [22]; ferner VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 24, 169 [193 f.]).

    Er schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts und enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [185]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 11.11.2014 - LVG 9/13

    Regelungen zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Besitzt er präventiven Charakter, verbleibt es bei der Regelungszuständigkeit der Länder, da das gerichtliche Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht berührt wird" (VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 29.07.2007 - VGH B 1/06 -, S. 16).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Dies umfasst auch die Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2017 - VGH B 37/16

    Obliegenheit zur Angabe der Identität bei Antrag nach dem LTranspG (juris:

    Dann besteht im Übrigen in der Regel die Besonderheit, dass der Anspruch auf die Leistung von vornherein verfassungsrechtlich abgesichert ist, nämlich durch den sich aus der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Vorspruch der Landesverfassung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [192]) zusammen mit dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 74 Abs. 1 LV ergebenden Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. zu diesem Anspruch Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175 [222 f.]).

    Mangels Entscheidungserheblichkeit kann nach alledem dahinstehen, ob die Beschwerdeführer, wie für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erforderlich, durch die von ihnen angegriffenen Normen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350 f.]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]; Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [10]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Dies umfasst auch die Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH B 41/14

    Entgelt für Gefangenenarbeit verfassungsgemäß

    Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV i.V.m. dem Vorspruch der Landesverfassung enthält mit der umfassenden Garantie der Freiheit des Menschen eine Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vergleichbare Gewährleistung der Menschenwürde (VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [190]).

    a) Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV i.V.m. dem Vorspruch der Landesverfassung enthält mit der umfassenden Garantie der Freiheit des Menschen eine Art. 1 Abs. 1 GG vergleichbare Gewährleistung der Menschenwürde (VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [190]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 10/19

    Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshäftling mangels

    Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - VGH B 62/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen fachgerichtliche

    Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]; Beschluss vom 19. November 2019 - VGH B 10/19 -, AS 47, 299 [308]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Dies umfasst auch die Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, AS 31, 348 [350]; Beschluss vom 26. April 2013 - VGH B 6/12 -, AS 41, 417 [424]; Urteil vom 29. Januar 2007 - VGH B 1/06 -, AS 34, 169 [180]; Beschluss vom 11. Februar 2014 - VGH B 6/14 u.a. -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.02.2014 - VGH B 6/14

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Kommunalwahlgesetzes zu Angaben über

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.07.2021 - VGH B 53/20

    Elektronische Aktenführung ohne landesgesetzliche Grundlage in OWi-Sachen

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